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Antrag auf Knickbeseitigung oder Knickversetzung

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Knicks und Wallhecken sind von Menschen geschaffene „lebende Zäune“, die unverzichtbare Bestandteile des Ökosystems in einer intensiv genutzten Kulturlandschaft darstellen.

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Leistungsbeschreibung

Knicks sind gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) gesetzlich geschützte Biotope. Die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung der Knicks ist verboten. In den Absätzen 4 und 5 des § 21 LNatschG werden ihre Pflege und die Unterhaltung der angrenzenden Flächen geregelt.

Die mit Sträuchern und Bäumen bestandenen Erdwälle dienen neben der Erholung und der Schönheit des Landschaftsbildes im waldarmen Schleswig-Holstein vor allem als Rückzugs- und Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Zudem verbinden und vernetzen sie andere Biotope wie Wälder, Acker- und Grünflächen, Gewässer sowie viele mehr. Darüber hinaus verhindern sie als natürlicher Schutz Wind- und Wassererosionen und beugen somit dem Verlust fruchtbaren Bodens vor.

Teaser

Knicks und Wallhecken sind von Menschen geschaffene „lebende Zäune“, die unverzichtbare Bestandteile des Ökosystems in einer intensiv genutzten Kulturlandschaft darstellen.